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Geschäftsordnung des JungChemikerForums
Präambel
Das JungChemikerForum (JCF) ist die Jugendorganisation der Gesellschaft Deutscher Chemiker (GDCh). Das JCF ist eine juristisch nicht selbständige Struktur der GDCh. Für sie ist die Satzung der Gesellschaft bindend. Zur Durchführung seiner Arbeit hat sich das JCF eine Geschäftsordnung gegeben, die durch Beschluss der Regionalsprecherinnen und Regionalsprecher des JCF vom 26.03.2014 und nach Genehmigung durch den GDCh-Vorstand am 01.12.2014 angenommen wurde. Im August 2019 wurde das Wahlverfahren für den Bundesvorstand angepasst und vom GDCh-Vorstand genehmigt. Im Mai 2020 wurde die Geschäftsordnung genderneutral gemacht, was vom GDCh-Vorstand ebenfalls sehr begrüßt wurde.
§ 1 Aufgaben und Ziele des JungChemikerForums
1. Junge GDCh-Mitglieder werden gefördert,
a. indem einer Vernetzung junger Chemiker*innen eine Plattform gegeben wird und
b. indem zu eigenständigem Engagement ermutigt und Unterstützung angeboten wird.
2. Die Interessen der jungen Mitglieder innerhalb der GDCh werden vertreten,
a. durch die Unterstützung von JungChemiker*innen bei der Kandidatur für GDCh-Gremien,
b. indem die Zusammenarbeit mit Ortsverbänden, Fachgruppen und Sektionen der GDCh gefördert wird und
c. durch Hilfestellungen bei offenen Fragen zu und Problemen mit GDCh-Strukturen.
3. Der wissenschaftliche Austausch zwischen jungen Wissenschaftler*innen wird gefördert,
a. indem Partnerschaften mit vergleichbaren Organisationen auf internationaler Ebene gepflegt werden,
b. indem auch über Fachgebietsgrenzen hinweg Kooperationen etabliert werden und
c. durch die Organisation von wissenschaftlichen Konferenzen und Seminaren.
4. Verbindungen zwischen Schulen, Hochschulen und Industrie sollen gestärkt werden,
a. indem lebendige Kontakte zu allgemeinbildenden Schulen etabliert werden,
b. durch eine enge Zusammenarbeit mit den Fachschaften und mittels spezieller Angebote für Studienanfänger*innen und
c. durch Exkursionen zu potenziellen Arbeitgeber*innen, Jobbörsen und weiteren Veranstaltungen zu Fragen der verschiedenen Berufsbilder der Chemie, der beruflichen Fortbildung und des Berufseinstieges.
5. Das Ansehen der Chemie in der Öffentlichkeit und die Verbreitung von naturwissenschaftlichem Allgemeinwissen soll gestärkt werden,
a. durch eine breite Vielfalt an allgemein verständlichen (Experimental-)Vorträgen und Aktionen,
b. indem Kindern in Kindergärten und Schulen an einfachen Beispielen die Gesetzmäßigkeiten der Natur vermittelt werden und
c. durch die Bereitstellung verständlicher, fundierter Informationen insbesondere zur Nachhaltigkeit und Sicherheit moderner chemischer Prozesse.
6. Bildungs- und wissenschaftspolitische Entwicklungen begleitet das JCF kritisch und konstruktiv, aber immer im Zusammenhang mit den zuvor genannten Zielen.
§ 2 Mitglieder
1. Alle studentischen und andere in Ausbildung befindlichen Mitglieder der GDCh, sowie diejenigen ordentlichen GDCh-Mitglieder, die gemäß Beitragsordnung als Jungmitglieder geführt werden, bilden das JCF und werden im Folgenden als JungChemiker*innen bezeichnet.
§ 3 JCF-Regionalforen
1. Die Grundlage für die Arbeit des JCF bilden die Regionalforen, in denen alle JungChemiker*innen der entsprechenden Region (in der Regel definiert durch einen GDCh-Ortsverband) mitarbeiten können.
2. Die Benennung erfolgt nach dem Muster "JCF-Regionalforum XYZ", wobei für XYZ der Städtename bzw. Ortsverbandsname einzusetzen ist. Die Kurzform "JCF XYZ" ist zulässig.
3. Die Aktivitäten des JCF-Regionalforums erfolgen in enger Kooperation mit den GDCh-Strukturen, insbesondere dem jeweiligen GDCh-Ortsverband.
4. Die Vertretung des JCF-Regionalforums erfolgt durch den/die Regionalsprecher*in.
5. Die Wahl des/der Regionalsprecher*in
a. ist mindestens zwei Wochen im Voraus öffentlich bekannt zu machen,
b. erfolgt für jeweils ein Jahr, wobei Wiederwahlen möglich sind,
c. ist allgemein, frei, unmittelbar, gleich und geheim, wobei bei Stimmgleicheit das Los entscheidet,
d. erfolgt durch alle zur Wahl anwesenden Mitglieder (->§2). Aktives und passives Wahlrecht besitzen alle Mitglieder des jeweiligen Regionalforums und
e. ist der GDCh-Geschäftsstelle und dem JCF-Bundesvorstand (->§5) spätestens nach einer Woche anzuzeigen (inkl. Wahlprotokoll).
6. Die maximal zwei Stellvertreter*innen des/der Regionalsprecher*in
a. stehen dem/der Regionalsprecher*in zur Seite und übernehmen alle Aufgaben, falls diese/r verhindert ist oder ausscheidet und
b. werden im Zusammenhang mit dem/der Regionalsprecher*in gewählt. Vor der Wahl ist bekannt zu geben, ob die Stellvertreter*innen mit dem/der Sprecher*in in einem Wahlgang (d.h. im Nachrückverfahren) oder in einem separaten Wahlgang gewählt werden.
7. Jedes Regionalforum erhält zur Durchführung seiner Arbeit einen Zuschuss von der GDCh. Die Mittel müssen bei der GDCh-Geschäftsstelle angefordert werden, wobei über die Verwendung der Mittel eine Abrechnung vorzulegen ist.
§ 4 Bundesweite Sprecher*innentreffen
1. Das bundesweite Sprecher*innentreffen ist das höchste JCF-Gremium und bestimmt die grundsätzliche Ausrichtung des JCF insbesondere bezüglich überregionaler Kooperationen und Projekte.
2. Das Sprecher*innentreffen
a. findet mindestens einmal im Jahr statt und wird vom Bundesvorstand mindestens 4 Wochen im Voraus den Regionalsprecher*innen angekündigt,
b. wird vom Bundesvorstand geleitet und inhaltlich vorbereitet,
c. setzt sich aus dem stimmberechtigten Bundesvorstand (->§5) und jeweils maximal 2 stimmberechtigten Vertreter*innen der Regionalforen zusammen. Sollten sowohl der/die Regionalsprecher*in als auch seine Stellvertreter*innen verhindert sein, können auch andere Mitglieder des jeweiligen Regionalforums entsandt werden. Dies ist dem Bundesvorstand aber vorher durch den/die Regionalsprecher*in mitzuteilen,
d. steht allen Mitgliedern (->§2), die als Gäste ohne Stimmrecht teilnehmen möchten, offen, sofern es der Tagungsort zulässt und
e. entlastet und wählt den Bundesvorstand (->§5).
3. Die Beschlüsse des Sprecher*innentreffens
a. erfolgen mit einfacher Mehrheit in freier, gleicher, unmittelbarer und öffentlicher Abstimmung durch die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Regionalforen und den Bundesvorstand,
b. sind nur gültig, wenn Vertreter*innen aus mindestens einem Drittel aller Regionalforen anwesend sind und
c. sind für den Bundesvorstand und die Regionalforen bindend, sofern sie nicht der GDCh-Satzung widersprechen.
§ 5 Bundesvorstand
1. Der Bundesvorstand
a. besteht aus einem Vorsitz und mindestens vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Vorsitzes werden die Aufgaben kommissarisch von dem Vorstandsmitglied mit den meisten Stimmen (->§5 Satz 2d) übernommen,
b. kann weitere GDCh-Mitglieder als beratende Vorstandsmitglieder kooptieren (insbesondere falls ein Bundesvorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet). Die kooptierten Mitglieder haben kein Stimmrecht im Vorstand,
c. trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder, wobei bei Stimmgleichheit der Vorsitz entscheidet,
d. vertritt das JCF gegenüber dem GDCh-Vorstand, der GDCh-Geschäftsstelle und der Öffentlichkeit insbesondere bezüglich überregionaler und internationaler Themen,
e. vergibt überregionale Veranstaltungen (insbesondere das Frühjahrssymposium und das Sprecher*innentreffen) an ein Regionalforum,
f. benennt Vertreter*innen für Kommissionen innerhalb der GDCh und kann zeitlich und thematisch begrenzte Arbeitsgruppen einsetzen und
g. schlichtet Interessenskonflikte innerhalb eines Regionalforums, die nicht vor Ort gelöst werden können.
2. Die Wahl des Bundesvorstandes
a. erfolgt jährlich auf einem Sprecher*innentreffen (->§4), wobei eine Person zweimalig wiedergewählt werden kann,
b. ist frei, gleich, unmittelbar und geheim, wobei bei Stimmgleichheit das Los entscheidet. Es erfolgt eine Personen- und keine Listenwahl,
c. erfolgt durch die anwesenden stimmberechtigten Vertreter*innen der Regionalforen (aktives Wahlrecht) mit je einer Stimme pro zu besetzendem Posten und Wahlgang aber ohne Stimmrecht des scheidenden Bundesvorstandes (ausgenommen Bundesvorstandsmitglieder, die für ihr Regionalforum stimmen). Gewählt werden (passives Wahlrecht) kann jedes Mitglied (->§2),
d.erfolgt in getrennten Wahlgängen für den Vorsitz und die weiteren Vorstandsmitglieder. Der Vorsitz ist mit einfacher Mehrheit gewählt. Die weiteren Vorstandsmitglieder sind in der Reihenfolge der meisten Stimmen gewählt, bis die vorher bekanntgegebene Anzahl an weiteren Vorstandsposten erreicht ist. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird der Posten bis zur nächsten Wahl nicht nachbesetzt (§5 Satz 1b bleibt davon unberührt) und
e. ist der GDCh-Geschäftsstelle unverzüglich anzuzeigen (inkl. Wahlprotokoll).
3. Der Bundesvorstand erhält zur Durchführung seiner Arbeit einen halbjährlich festzulegenden Zuschuss von der GDCh, wobei der GDCh-Geschäftsstelle über die Verwendung der Mittel eine Abrechnung vorzulegen ist.
§ 6 Inkrafttreten
1. Die Geschäftsordnung erlangt durch den Beschluss des Vorstandes der GDCh Wirksamkeit. Frühere Geschäftsordnungen treten damit außer Kraft.
Fassung vom 01. Dezember 2014; letzte Änderung am 27.05.2020